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Kooperationsabkommen über ein globales z · Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

§ 16 Kooperationsabkommen über ein globales z

Informationsaustausch

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsparteien treffen Verwaltungsvereinbarungen und richten Kontaktstellen ein, um Konsultationen und die tatsächliche Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens zu ermöglichen.

(2) Die Vertragsparteien fördern den weitergehenden Informationsaustausch über die Satellitennavigation zwischen Institutionen und Unternehmen beider Seiten.