§ 2 Lehrplan für den evangelischen Religions„Oberstufe
Klassenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 1)
In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen, BGBl. Nr. 88/1985 , zuletzt geändert durch die Verordnung und Bekanntmachung BGBl. II Nr. 219/2016 , lautet im fünften Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums) lit. b (Evangelischer Religionsunterricht) sublit. aa (Pflichtgegenstand Evangelischer Religionsunterricht) der die Oberstufe betreffende Teil:
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 279/2016 .“