Sonderausgaben-DÜV · Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung
§ 8 Sonderausgaben-DÜV
1. Abschnitt Allgemeines
Die übermittlungspflichtige Organisation ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob eine freigebige Zuwendung beim Zuwendenden steuerlich als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe zu qualifizieren ist.