§ 7 Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 übeÜbertragung von Überschüssen
Artikel 7
Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Union gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.