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Übereinkommen von Paris · Übereinkommen von Paris

§ 1 Übereinkommen von Paris

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

Für die Zwecke dieses Übereinkommens finden die in Artikel 1 des Rahmenübereinkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. Darüber hinaus

a) bedeutet „Rahmenübereinkommen“ das am 9. Mai 1992 in New York angenommene Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;

b) bedeutet „Konferenz der Vertragsparteien“ die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens;

c) bedeutet „Vertragspartei“ eine Vertragspartei dieses Übereinkommens.