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VermV 2016 · Vermessungsverordnung 2016

§ 17 VermV 2016Automationsunterstützte Einbringung von Urkunden

4. Abschnitt Bestimmungen über die zulässigen Formate und die technischen Anforderungen für die automationsunterstützte Einbringung von Plänen

In KraftAmtlicher Text

Anbringen auf Durchführung von Amtshandlungen sowie zugehörige Urkunden (Pläne, Beilagen zu Plänen gemäß § 13), die von Vermessungsbefugten gestellt werden, sind in automationsunterstützter Form einzubringen. Wählt der Vermessungsbefugte die automationsunterstützte Einbringung unter Verwendung strukturierter Dokumente, so sind die Sonderbestimmungen des § 15a einzuhalten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-10-01