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Rahmenabkommen über umfassende Partnersc · Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

§ 35 Rahmenabkommen über umfassende PartnerscZusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte

ARTIKEL 35

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und beim Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten, unter anderem bei der Umsetzung der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören.

Zu diesem Zweck wird technische Hilfe geleistet.

(2) Diese Zusammenarbeit kann umfassen:

a) Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung,

b) Stärkung von Menschenrechtsorganisationen,

c) Verstärkung des bestehenden Menschenrechtsdialogs,

d) Ausbau der Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen.