§ 47 Rahmenabkommen über umfassende PartnerscZusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen
ARTIKEL 47
Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog zu führen, um insbesondere Informationen und Erfahrungen in Bezug auf ihr Regulierungsumfeld auszutauschen, und die Zusammenarbeit zu verstärken, um die Prüfungs-, Buchführungs-, Aufsichts- und Regulierungssysteme im Bankensektor, im Versicherungssektor und in den anderen Teilen des Finanzsektors unter anderem durch Qualifizierungsprogramme in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verbessern.