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Rahmenabkommen über umfassende Partnersc · Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

§ 51 Rahmenabkommen über umfassende PartnerscStatistik

ARTIKEL 51

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit bei der Harmonisierung und Entwicklung statistischer Methoden einschließlich der Zusammenstellung, Verarbeitung, Analyse und Verbreitung von Statistiken zu fördern.

(2) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit unter anderem in regionalen und internationalen Gremien durch Qualifizierung und andere Projekte der technischen Hilfe, auch Bereitstellung moderner Statistik-Software, zu verstärken, um die Qualität der Statistiken zu verbessern.