§ 56 Rahmenabkommen über umfassende PartnerscAnwendung und Auslegung des Abkommens
ARTIKEL 56
(1) Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens vorlegen.
(2) Der Gemischte Ausschuss kann die Frage durch Empfehlung klären.