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HS-DVV · Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung

§ 10 HS-DVVÜberleitungsbestimmung

In KraftAmtlicher Text

Soll mit einer Dienstnehmerin oder einem Dienstnehmer einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein neues Dienstverhältnis nach den Bestimmungen dieser Verordnung begründet werden, entfällt die Ausschreibungspflicht gemäß § 4. Dabei ist § 7 auch im Fall eines Wechsels zwischen den Verwendungsbildern nach § 7 Abs. 2 anzuwenden.