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Rahmenabkommen über die grenzüberschreit · Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)

§ 14 Rahmenabkommen über die grenzüberschreitVerhältnis zu anderen internationalen Verträgen

Artikel 14

In KraftAmtlicher Text

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere aus dem am 14. Dezember 1998 in Wien unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen 1 werden durch dieses Rahmenabkommen nicht berührt.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 215/2000 .