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VoBeG · Volksbegehrengesetz 2018

§ 14 VoBeGFeststellungen der Bundeswahlbehörde

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bundeswahlbehörde stellt aufgrund der Mitteilung gemäß § 13 Abs. 1 fest:

1. die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;

2. die Zahl der gültigen Eintragungen;

3. die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 5 Abs. 2 gelten.

(2) Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt oder nicht.

(3) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.