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VoBeG · Volksbegehrengesetz 2018

§ 2 VoBeGBehörden

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992 , jeweils im Amt ist.

(2) Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörde die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-02-25