Luftverkehrsabkommen (Niederlande in Bez · Luftverkehrsabkommen (Niederlande in Bezug auf Curaçao)
§ 0 Luftverkehrsabkommen (Niederlande in Bez
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs der Niederlande, in Bezug auf Curaçao
StF: BGBl. III Nr. 220/2016
Die Republik Österreich
und
das Königreich der Niederlande, in Bezug auf Curaçao, (nachfolgend „die Vertragsparteien“);
Sind als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;
Vom Wunsche geleitet, internationale Luftverkehrsdienste auf sichere und geordnete Art und Weise zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf derartige Dienste bestmöglich zu fördern; sowie
Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Förderung des Ausbaus von Linienluftverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen;
Wie folgt übereingekommen:
Die Notifikationen gemäß Art. 24 des Abkommens wurden am 30. März bzw. 21. November 2016 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 24 mit 1. Jänner 2017 in Kraft.