Luftverkehrsabkommen (Niederlande in Bez · Luftverkehrsabkommen (Niederlande in Bezug auf Curaçao)
§ 17 Luftverkehrsabkommen (Niederlande in BezBEISTELLUNG VON STATISTIKEN
ARTIKEL 17
Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei stellen, vorbehaltlich der geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach deren Ersuchen solche statistischen Unterlagen zur Verfügung, wie sie vernünftigerweise zu Informationszwecken erforderlich sind.