SchwG-VO · Schweinegesundheitsverordnung
§ 1 SchwG-VOAnwendungsbereich
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung gilt für alle Betriebe im Sinne des § 1 TGG, die Schweine halten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-10-01
SchwG-VO · Schweinegesundheitsverordnung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung gilt für alle Betriebe im Sinne des § 1 TGG, die Schweine halten.