§ 1 Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweg
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird zur Veräußerung nachstehenden unbeweglichen Bundesvermögens ermächtigt:
BL:
EZ:
Grundstücke:
KG:
OÖ
130
52/2 (Teilung)
45101 Asten
(2) Die Verwertung hat bestmöglich zu erfolgen.