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Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

§ 11 Abkommen über die finanzielle Kooperatio

Artikel 11

In KraftAmtlicher Text

11.1 Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt des gegenständlichen Abkommens überprüfen, Aktualisierungen erörtern und sich über alle sonstigen auftretenden Angelegenheiten verständigen.