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Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

§ 2 Abkommen über die finanzielle Kooperatio

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

2.1 Zum Zwecke der Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, Krediten zu konzessionellen Konditionen bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 40.000.000,- (Euro vierzig Millionen), welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB), Wien refinanziert werden, im Wege von Kommerzbanken unter dem Exportfinanzierungsverfahren für die Finanzierung von Projekten gemäß Artikel 4 des gegenständlichen Abkommens, einzuräumen.