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Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

§ 4 Abkommen über die finanzielle Kooperatio

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

4.1 Mit in Kraft treten des gegenständlichen Abkommens soll eine Projektliste erstellt werden, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert und unter den Vertragsparteien ausgetauscht wird.

4.2 Die Eignung der unter dem gegenständlichen Abkommen zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der „Helsinki"-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen ex-ante Leitlinien/Erfahrungen und soweit anwendbar der nationalen Zuteilungskriterien bewertet.

4.3 Basierend auf Erfahrungen unter den „Helsinki“ – Regeln über gebundene Hilfskredite im Hinblick auf finanziell nicht tragfähige Projekte, werden für eine konzessionelle Finanzierung folgende Projekte/Sektoren in Erwägung gezogen:

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Infrastruktur

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kommunaler Wasser- und Abwasserbereich

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Verkehrssicherheit und Schienenverkehr

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Bildung und berufliche Ausbildung

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Gesundheitswesen und Katastrophenschutz (wie zum Beispiel kommunale/lokale Brandbekämpfung und Katastrophen-Frühwarnsysteme)

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Landwirtschaft