Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)
§ 6 Abkommen über die finanzielle Kooperatio
Artikel 6
6.1 Von der OeKB refinanzierte Kreditverträge werden direkt zwischen Kommerzbanken als Kreditgeber und der Regierung der Mongolei vertreten durch das Ministerium für Finanzen als Kreditnehmer verhandelt und abgeschlossen.