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StVUSt-G · Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz

§ 12 StVUSt-GVollziehung

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich der §§ 4 und 6 der Bundesminister für Inneres,

2. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

3. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und mit dem Bundeskanzler,

4. hinsichtlich der §§ 1, 2, 8 und 10 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Verkehr, Innovation in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich und

5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betraut.