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StVUSt-G · Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz

§ 5 StVUSt-GWeitergabe und Löschung von Daten

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Löschung von Aktenzahlen und Angaben zur Dienststelle laut § 4 Abs. 1 Z 6 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet vom Tag der Veröffentlichung der Jahres-Straßenverkehrsunfallstatistik, zu veranlassen.

(2) Vor diesem Zeitpunkt dürfen die Geschäftszahl und die Bezeichnung der Dienststelle weder veröffentlicht noch sonst in irgendeiner Weise weitergegeben werden. Eine Ausnahme bildet die Weitergabe zur wissenschaftlichen Forschung bei Bestehen einer Genehmigung gemäß § 46 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 , oder einer Bewilligung gemäß § 77 Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975 , und dies nur zur Auffindung von Akten.