Alterssicherungskommissions-Gesetz · Alterssicherungskommissions-Gesetz
§ 11 Alterssicherungskommissions-GesetzGutachten und Berichte
Gegenstand
Die von der Alterssicherungskommission erstatteten Gutachten und Berichte sind dem Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen sowie allen Mitgliedern und ihren Stellvertreter/inne/n zuzustellen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-07-01