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Alterssicherungskommissions-Gesetz · Alterssicherungskommissions-Gesetz

§ 3 Alterssicherungskommissions-GesetzZusammensetzung

Gegenstand

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Alterssicherungskommission gehören an:

1. als Mitglieder mit vollem Stimmrecht

a) je ein Experte/eine Expertin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;

b) zwei Experten/Expertinnen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

c) ein Experte/eine Expertin der Industriellenvereinigung;

d) ein Experte/eine Expertin der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

e) je zwei Experten/Expertinnen des Österreichischen Seniorenrates und der Bundesjugendvertretung;

f) je ein Experte/eine Expertin des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;

(Anm.: Z 2 aufgehoben duch BGBl. I Nr. 67/2019 )

3. als Mitglieder ohne Stimmrecht

(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2019 )

b) je ein Experte/eine Expertin der Pensionsversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;

c) je ein Experte/eine Expertin des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Höhere Studien;

d) zwei Experten/Expertinnen auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts, tunlich mit internationaler akademischer Lehrbefugnis.

(2) Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein/e StellvertreterIn zu bestellen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2019 )

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-01-01