Alterssicherungskommissions-Gesetz · Alterssicherungskommissions-Gesetz
§ 7 Alterssicherungskommissions-GesetzWillensbildung
Gegenstand
Die Alterssicherungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.