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G-ZG · Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

§ 12 G-ZGAusrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit

4. Abschnitt Konkretisierung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit

In KraftAmtlicher Text

(1) Auf Basis der im 2. Abschnitt dargestellten Prinzipien und Ziele ist die Zielsteuerung-Gesundheit in den Steuerungsbereichen

1. Ergebnisorientierung,

2. Versorgungsstrukturen,

3. Versorgungsprozesse und

4. Finanzziele gemäß 5. Abschnitt

zu konkretisieren.

(2) Für die im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind Messgrößen und Zielwerte zu definieren. Die Messgrößen sollen auch für internationale Vergleiche und Leistungsmessungen verwendbar sein.