G-ZG · Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz
§ 2 G-ZGGeltungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Die partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit hat in struktureller und organisatorischer Hinsicht alle Bereiche des österreichischen Gesundheitswesens sowie etwaige betroffene Nahtstellen zu umfassen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-01-01