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G-ZG · Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

§ 22 G-ZGKundmachung des ÖSG und der RSG

6. Abschnitt Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur

In KraftAmtlicher Text

(1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die jeweils aktuelle Fassung des ÖSG jedenfalls im RIS (www.ris.bka.gv.at) zu veröffentlichen.

(2) Der Landeshauptmann hat die jeweils aktuelle Fassung des RSG im RIS (www.ris.bka.gv.at) zu veröffentlichen.