G-ZG · Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz
§ 22 G-ZGKundmachung des ÖSG und der RSG
6. Abschnitt Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur
(1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die jeweils aktuelle Fassung des ÖSG jedenfalls im RIS (www.ris.bka.gv.at) zu veröffentlichen.
(2) Der Landeshauptmann hat die jeweils aktuelle Fassung des RSG im RIS (www.ris.bka.gv.at) zu veröffentlichen.