G-ZG · Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz
§ 24 G-ZGLandeskrankenanstaltenpläne
6. Abschnitt Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur
(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 23 Abs. 2 in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, hinsichtlich der Erlassung eines Landeskrankenanstaltenplanes § 10a KAKuG anzuwenden ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-01-01