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G-ZG · Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

§ 34 G-ZGAllgemeines

9. Abschnitt Regelungen zum Sanktionsmechanismus

In KraftAmtlicher Text

Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus festgelegt:

1. Im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, im Zielsteuerungsvertrag oder in den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind

2. Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, den Zielsteuerungsvertrag oder die mehrjährigen Landes- Zielsteuerungsübereinkommen

3. Nicht-Zustandekommen des Zielsteuerungsvertrages oder der mehrjährigen Landes- Zielsteuerungsübereinkommen

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-01-01