G-ZG · Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz
§ 40 G-ZGVollzug des Bundesgesetzes
10. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. hinsichtlich § 23 Abs. 3 zehnter Satz die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen;
2. im Übrigen die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-01-17