§ 2 Sammlungsgegenstände von überregionaler
Das Finanzamt Österreich hat zur sachverständigen Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 1 die in Angelegenheiten der Bundesmuseen zuständige Bundesministerin oder den dafür zuständigen Bundesminister beizuziehen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-01-01