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Aufhebung des Abkommens über die Zusamme · Aufhebung des Abkommens über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)

§ 5 Aufhebung des Abkommens über die Zusamme

In KraftAmtlicher Text

Die schweizerischen Zahlstellen müssen der zuständigen schweizerischen Behörde nach Aufhebung des Quellensteuerabkommens quartalsweise Steuerbeträge überweisen oder Meldungen übermitteln, die nachträglich eingegangen sind. Die zuständige schweizerische Behörde leitet diese Steuerbeträge und Meldungen ebenfalls quartalsweise an die zuständige österreichische Behörde weiter. Artikel 4 ist in Bezug auf die Deklaration, Währung, Bescheinigung und Bezugsprovision sinngemäß anwendbar.