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Aufhebung des Abkommens über die Zusamme · Aufhebung des Abkommens über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)

§ 7 Aufhebung des Abkommens über die Zusamme

In KraftAmtlicher Text

1. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der Durchführung des Quellensteuerabkommens erhalten hat, unterliegen auch nach dessen Aufhebung den Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 32 des Quellensteuerabkommens.

2. Alle gemäß Artikel 15 des Quellensteuerabkommens von der Schweiz erhobenen und mitgeteilten Angaben werden von den Vertragsstaaten auch nach dessen Aufhebung nicht veröffentlicht.