NTZulV · Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
§ 7 NTZulVKostentragung
Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind von der Zulassungswerberin bzw. dem Zulassungswerber zu tragen.
NTZulV · Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind von der Zulassungswerberin bzw. dem Zulassungswerber zu tragen.