Soziale Sicherheit – Durchführung (Austr · Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)
§ 0 Soziale Sicherheit – Durchführung (Austr
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit *1)
StF: BGBl. III Nr. 23/2017
Auf Grund des Artikels 18 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit vom 12. August 2015 haben die zuständigen Behörden, und zwar
für Österreich,
der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
für Australien,
der Staatssekretär des Ministeriums für soziale Dienste,
der Kommissar für Steuern;
zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart:
Die Verwaltungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 10 mit 1. März 2017 in Kraft.
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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/2017 .