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Abkommen im Bereich der sozialen Sicherh · Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)

§ 2 Abkommen im Bereich der sozialen SicherhSachlicher Geltungsbereich

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

(1) Ungeachtet des Absatzes 2 bezieht sich dieses Abkommen:

a) in Bezug auf Australien:

i) auf die Gesetze, die das Recht über soziale Sicherheit bilden, soweit das Recht die folgenden Leistungen vorsieht, auf diese anzuwenden ist oder diese berührt:

A)

Alterspensionen,

B)

Erwerbsunfähigkeitspensionen,

C)

Pflegezahlungen,

D)

an verwitwete Personen zu zahlende Leistungen, und

E)

Vollwaisenpensionen;

ii)

nur in Bezug auf Abschnitt II auf das Recht über die Zusatzpension: Superannuation Guarantee (Administration) Act 1992, Superannuation Guarantee Charge Act 1992 und Superannuation Guarantee (Administration) Regulations, unter der Voraussetzung, dass dieses Abkommen die Anwendung dieses Rechts nicht erweitert; und

b) in Bezug auf Österreich:

i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat; und

ii)

nur hinsichtlich des Abschnitts II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.

(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 umfassen die australischen Rechtsvorschriften keine zwischen Australien und dritten Vertragsstaaten abgeschlossen Verträge oder anderen internationalen Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit.