Abkommen im Bereich der sozialen Sicherh · Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)
§ 8 Abkommen im Bereich der sozialen SicherhMitglieder der diplomatischen Vertretungen und Konsulardienststellen
Artikel 8
Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen 7 vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen 8 vom 24. April 1963.
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7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966 .
8 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969 .