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KLRV Universitäten · KLRV Universitäten

§ 14 KLRV UniversitätenKostenstellenrechnung

In KraftAmtlicher Text

(1) Kostenstellen sind von den Universitäten nach organisatorischen, funktionalen, räumlichen, verantwortungsspezifischen oder abrechnungstechnischen Gesichtspunkten zu bilden.

(2) In der Kostenstellenrechnung sind Haupt- und Hilfskostenstellen zu definieren:

1. Hauptkostenstellen sind Kostenstellen, die unmittelbar an der Erbringung der Leistungen gemäß § 16 beteiligt sind.

2. Hilfskostenstellen sind Kostenstellen, die Leistungen, gegebenenfalls über andere Hilfskostenstellen, für Hauptkostenstellen erbringen und damit der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Hauptkostenstellen dienen.