KLRV Universitäten · KLRV Universitäten
§ 19 KLRV Universitäten
Die auf dem Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 11 ausgewiesenen Kosten sind gemäß den Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und 2 sowie 18 auf die Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 bis 9 zu verrechnen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-03-01