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KLRV Universitäten · KLRV Universitäten

§ 21 KLRV Universitäten

In KraftAmtlicher Text

Die Kosten der Lehre sind zumindest auf jene KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 zu verrechnen, für die sie abgehalten wird. Die Aufteilung der Kosten von Lehrveranstaltungen, die für mehrere KLR-Disziplinengruppen angeboten werden, erfolgt anhand der positiv und negativ abgelegten Prüfungen.