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Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

§ 1 Vertrag über die polizeiliche ZusammenarZuständige Behörden

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

Die für die Durchführung dieses Vertrages zuständigen Behörden sind:

auf Seiten der Republik Österreich:

–

Der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Bezirksverwaltungsbehörden; in Angelegenheiten der Straßenpolizei, die Landesregierungen, Landespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden;

auf

Seiten der Italienischen Republik:

–

die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums.