Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
§ 1 Vertrag über die polizeiliche ZusammenarZuständige Behörden
Artikel 1
Die für die Durchführung dieses Vertrages zuständigen Behörden sind:
auf Seiten der Republik Österreich:
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Der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Bezirksverwaltungsbehörden; in Angelegenheiten der Straßenpolizei, die Landesregierungen, Landespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden;
auf
Seiten der Italienischen Republik:
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die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums.