Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
§ 10 Vertrag über die polizeiliche ZusammenarAmtshilfe ohne Ersuchen
Artikel 10
Die zuständigen Behörden der Parteien dürfen einander auch ohne Ersuchen Informationen mitteilen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass diese für die Verhinderung oder Bekämpfung von gerichtlich strafbaren Handlungen von Bedeutung sein können.