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Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

§ 14 Vertrag über die polizeiliche ZusammenarGemeinsame Einsatzformen und Entsendung von Verbindungsbeamten

Artikel 14

In KraftAmtlicher Text

1. Zur Intensivierung der Zusammenarbeit können die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten zuständigen Behörden der Parteien gemeinsame Gruppen bilden, die mit Beratungs-, Unterstützungs- und Analyseaufgaben sowie mit allen anderen in der jeweiligen nationalen Gesetzgebung verankerten Befugnissen betraut werden.

2. Die in Artikel 1 dieses Vertrages zuständigen Behörden der Parteien können den Beschluss fassen, für einen bestimmten Zeitraum Verbindungsbeamte zu entsenden, um die Kooperation zu fördern und zu beschleunigen, insbesondere hinsichtlich des Informationsaustausches und der Erfüllung von Amtshilfeersuchen.