Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
§ 23 Vertrag über die polizeiliche ZusammenarRechtsstellung von Beamten im Bereich des Strafrechts
Artikel 23
Beamte, die aufgrund dieses Vertrages ihren Dienst auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei versehen, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten der anderen Partei gleichgestellt.