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Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

§ 26 Vertrag über die polizeiliche ZusammenarEinreise und Aufenthalt

Artikel 26

In KraftAmtlicher Text

1. Im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages sind Beamte der einen Partei befugt, in das Hoheitsgebiet der anderen Partei einzureisen, sofern sie einen gültigen mit Lichtbild versehenen Dienstausweis bei sich haben. Sie dürfen sich dort für die zur Ausübung der erforderlichen Tätigkeiten notwendige Zeit aufhalten.

2. Im Laufe des Aufenthalts auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei müssen die Beamten jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen.