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Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

§ 31 Vertrag über die polizeiliche ZusammenarDurch andere internationale Abkommen auferlegte Verpflichtungen

Artikel 31

In KraftAmtlicher Text

Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags tritt das in Wien am 12. November 1986 unterzeichnete Übereinkommen abgeschlossen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Inneres der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, der internationalen organisierten Kriminalität und des illegalen Rauschgifthandels außer Kraft. Die am 15. Dezember 1997 in Wien unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit 12 , findet weiterhin Anwendung, jedoch einschränkend auf die Bestimmungen über die bilaterale Zusammenarbeit, die in diesem Vertrag nicht behandelt wurden und mit demselben vereinbar sind.

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12 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 52/2000 .