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Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

§ 4 Vertrag über die polizeiliche ZusammenarBereiche der Zusammenarbeit

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

Übereinstimmend mit der jeweiligen nationalen Gesetzgebung und den eingegangenen internationalen Verpflichtungen, arbeiten die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten Behörden zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität in ihren verschiedenen Erscheinungsformen zusammen, und zwar insbesondere:

a) der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus;

b) der illegalen Erzeugung von und des illegalen Handels mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen sowie Dopingmitteln;

c) des illegalen Handels mit Waffen, Munition, Sprengstoffen sowie mit giftigen und radioaktiven Substanzen;

d) der illegalen Migration, der Schlepperei und des Menschenhandels;

e) der Eigentumskriminalität, einschließlich des Schutzes von Gütern von historischem und kulturellem Wert;

f) der Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche, auch zum Zwecke der Auffindung von aus illegaler Herkunft stammendem Vermögen;

g) der Cyberkriminalität.